Gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 23. September 2024 (745 24 84) Ergänzungsleistungen Gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV) Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A. Der 1978 geborene A. bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2023 sprach die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A. mit Wirkung ab 1. Januar 2024 EL in der Höhe von monatlich Fr. 53.-- sowie eine Prämienvergütung der Krankenversicherung von Fr. 1'140.-- zu. Hiergegen erhob A. , vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, am 1. Februar 2024 Einsprache, wobei er die Aufhebung der Verfügung vom 31. Dezember 2023 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragte. Begründend wies er darauf hin, dass seine Tochter B. (geboren am 27. Januar 2006) per 1. August 2023 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin auf die Anrechnung ihres Mietzinsanteils zu verzichten und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten seien. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie die Verfügung vom 31. Dezember 2023 aufhob und mit Wirkung ab 1. Januar 2024 auf die Anrechnung des Mietzinsanteils der Tochter B. verzichtete. Sie führte aus, gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 seien Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Bei verspäteter Meldung könne die Anpassung der EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst auf den Beginn des Monats erfolgen, in dem die Änderung gemeldet worden sei. Da die Einsprache vom 1. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 fristgerecht eingereicht worden sei, erfolge die Änderung des Leistungsanspruchs nicht erst ab 1. Februar 2024, sondern bereits ab 1. Januar 2024. B. Hiergegen erhob A. , weiterhin vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, am 21. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2024 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragte. Er hielt fest, dass die Veränderung der Personengemeinschaft gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ELV bereits im Zeitraum September 2023 bis Dezember 2023 zu berücksichtigen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie ausführte, die der Berechnung der jährlichen EL zugrundeliegende Personengemeinschaft bestimme sich nicht nach der im gleichen Haushalt wohnenden Personengruppe. Auch bei Eltern sei unerheblich, ob die Kinder im gleichen Haushalt wohnen würden. Entscheidend sei vielmehr, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 und Art. 8 Abs. 2 ELV erfüllt seien. Der Beschwerdeführer fahre mit Einbezug der ausgezogenen Tochter B. besser als ohne Berücksichtigung derselben. Daher werde der Bemessung der EL weiterhin die Personengemeinschaft "Ehepaar mit Kind" zugrunde gelegt. Es liege somit keine Veränderung der Personengemeinschaft nach Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV vor, weshalb Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV keine Anwendung finde. D. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2024 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. März 2024 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung; VPO) vom 16. Dezember 1993 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig ist die Bemessung der EL im Zeitraum September 2013 bis Dezember 2023. Dabei liegt der Streitwert unter dieser Grenze, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Vorab ist auf die folgenden Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Das Sozialversicherungsgericht hat die Abklärung des Sachverhalts gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat es von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 193 E. 2). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat es ferner auf den festgestellten Sachverhalt denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 48 E. 4a, 116 V 23 E. 3c). Es hat sich dabei nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Vielmehr kann es eine Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 119 V 26 E. 1b mit Hinweisen, 119 V 440 E. 1a). Dem Sozialversicherungsgericht kommt in Sozialversicherungssachen sodann eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –das Sozialversicherungsgericht dürfen eine Tatsache somit nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.1 Unbestritten ist der Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt am 2. August 2023. Dieser Umstand wurde der Beschwerdegegnerin jedoch erst im Rahmen der Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 am 1. Februar 2024 mitgeteilt. Diese verzögerte Meldung der veränderten Verhältnisse verstösst gegen die in Art. 24 ELV festgelegte Meldepflicht, wonach die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder Behörde, der eine EL ausbezahlt wird, verpflichtet ist, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich jede Änderung der persönlichen sowie jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. 3.2 Umstritten sind die Konsequenzen dieser verspäteten Meldung. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei einer verspäteten Meldung die Anpassung der EL nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst auf den Beginn des Monats erfolgen könne, in dem die Änderung gemeldet wurde. Weiter führte sie aus, dass – da die Einsprache vom 1. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 fristgerecht eingereicht worden sei – die Änderung nicht erst ab 1. Februar 2024, sondern bereits ab 1. Januar 2024 erfolge. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass für die Berechnung der EL nicht die tatsächlich im gleichen Haushalt wohnende Personengruppe massgebend sei. Entscheidend seien vielmehr die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 und 4 ELG sowie Art. 8 Abs. 2 ELV. Vergleichsrechnungen hätten ergeben, dass der Einbezug der ausgezogenen Tochter B. zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Berechnung führe. Daher werde der EL-Bemessung weiterhin die Personengemeinschaft "Ehepaar mit Kind" zugrunde gelegt. Damit liege keine Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV vor, weshalb Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV nicht zur Anwendung komme. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Auszug seiner Tochter B. aus dem gemeinsamen Haushalt am 2. August 2023 gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV ab September 2023 zu berücksichtigen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei die EL ohne deren Mietkostenanteil neu zu berechnen. 4.1 Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Der Bundesrat bestimmt u.a. die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). 4.2 Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, gesondert zu berechnen, wenn sie nicht bei den Eltern leben. Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Abs. 2). Diese Bestimmung zielt darauf ab, Schwierigkeiten bei der Zusammenrechnung von Einkommensgrenzen und anrechenbaren Einkommen bei getrennt lebenden Personen zu vermeiden. Die getrennte EL-Berechnung vereinfacht insbesondere Fälle, in denen Kinder ausserhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind. Deren Existenzbedarf sollte an dem Ort gewährleistet sein, an welchem sie wohnen (vgl. BGE 122 V 300 E. 3b). Aus dieser Zwecksetzung, die in gleicher Weise auch für Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG gilt, ist zu folgern, dass der EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils jedenfalls im Grundsatz nicht geschmälert werden sollte, wenn er Kinder hat, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, die aber nicht bei ihm wohnen. Darauf liefe es indessen hinaus, wenn mit dem Hinweis auf den fehlenden eigenen Anspruch der betreffenden Kinder deren anrechenbare Einnahmen und anerkannten Ausgaben bei der EL-Berechnung unberücksichtigt blieben und bei einem Einnahmenüberschuss der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ungeachtet eines allfälligen Ausgabenüberschusses aus der gesonderten Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV verneint würde. Damit würde der Zweck der Ergänzungsleistung, die angemessene Deckung des Existenzbedarfs der rentenberechtigten Person (BGE 139 V 574 E. 3.3.3) unter Einbezug ihrer Kinder, verfehlt. Zudem würde dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung schaffen zwischen Kindern, die beim rentenberechtigten Elternteil leben, und jenen, die anderweitig untergebracht sind (zum Ganzen: BGE 141 V 155 E. 4.2). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit a ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesem Fällen ist die jährliche EL auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Art. 25 ELV, der die Revision der EL im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezüger regelt, enthält keine Vorschrift über die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener bzw. verspäteter Meldung einer Veränderung der der Anspruchsberechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV. Rz. 3742.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, sieht allerdings vor, dass bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente die EL rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des der Veränderung folgenden Monats zu erhöhen sind. Rechtsdogmatisch ist dies darauf zurückzuführen, dass für andere Revisionstatbestände die Nachzahlung zumindest indirekt normiert wird. So ist bei der Verminderung des anrechenbaren Einkommens (Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. b ELV) und bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens, die im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs festgestellt wird (Art. 25 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ELV), auf den Zeitpunkt der Meldung abzustellen, wodurch weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen werden. Aus dieser Ordnung ist zu schliessen, dass der Bundesrat die Nachzahlung von EL im Falle einer erst bei der periodischen Überprüfung festgestellten oder verspätet gemeldeten Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft als zulässig erachtete. Andernfalls hätte er in Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV nicht den Beginn des der Veränderung der Personengemeinschaft folgenden Monats, sondern ebenfalls den Monat der Meldung dieses Tatbestandes als massgebend erklärt ( Carigiet Erwin / Koch Uwe , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 334; BGE 119 V 193 E. 3c). 5. Im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Anpassung der EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV erst ab dem Beginn des Monats erfolgen könne, in dem die Änderung gemeldet worden sei. Da der Beschwerdeführer die Einsprache vom 1. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 fristgerecht eingereicht habe, erfolge die Änderung seines Leistungsanspruchs nicht erst ab 1. Februar 2024, sondern bereits ab 1. Januar 2024. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bezieht sich auf Fälle, in denen eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintritt (Art. 25 Abs. 1 lit c ELV), was hier aber nicht zutrifft. Vielmehr stellt der Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt eine Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV dar. Folglich ist die jährliche EL gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu festzulegen, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte. Da die Tochter des Beschwerdeführers am 2. August 2023 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, ist der EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. September 2023 neu zu verfügen, wobei gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV eine gesonderte EL-Berechnung vorzunehmen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 argumentiert, bei der Berechnung des EL-Anspruchs sei nicht entscheidend, ob die Kinder im gleichen Haushalt wohnen würden, sondern vielmehr, ob die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 resp. Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV erfüllt seien, widerspricht dies der Vorschrift von Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG, wonach die jährliche EL für ein Kind, welches – wie hier – einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründet, jedoch nicht bei den Eltern wohnt, gesondert zu berechnen ist. Diese Regelung bezweckt die Sicherstellung des Existenzbedarfs der Kinder an ihrem tatsächlichen Wohnort, sei es im Heim, bei Verwandten oder bei Drittpersonen (BGE 122 V 300 E. 3b). Die gesondert berechnete jährliche EL nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist als Teil des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers zu betrachten (BGE 141 V 155 E. 4.3). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine solche gesonderte Berechnung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV (und Ziff. 3.1.4.3 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs der Tochter des Beschwerdeführers an ihrem tatsächlichen Wohnort vorgenommen hätte. Entsprechende Berechnungsblätter liegen jedenfalls nicht vor. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers nicht gesondert und damit nicht korrekt ermittelte. Da es nicht Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist die Beschwerde vom 21. März 2024 gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab September 2023 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben neu zu berechnen und zu verfügen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 11. Juni 2024 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 5 Stunden 15 Minuten ausgewiesen, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 67.--. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'491.25 (5,25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 67.-- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Ergänzungsleistungen ab September 2023 neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'491.25 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.